1. Gesetzliche Maße für Motorradkennzeichen (§ 10 & Anlage 4 FZV)
Für Krafträder (Motorräder) schreibt Anlage 4 Abschnitt 2 Nr. 2a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein zweizeiliges Kraftradkennzeichen mit einer Höhe von 200 mm und einer Breite von 180 mm, 200 mm oder 220 mm vor. Für ein Motorrad wird gesetzlich immer genau 1 Kennzeichenschild (für das Fahrzeugheck) benötigt.
- 180×200 mm: Beliebtestes kompaktes Standardmaß für bis zu 4 Zeichen in der unteren Zeile
- 200×200 mm & 220×200 mm: Für längere Kombinationen oder Kombinationen mit Saisonzeitraum / E / H
- 255×130 mm (bzw. 240×130 mm): Verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen für Leichtkrafträder (125er) und landwirtschaftliche Zugmaschinen
2. Benötigen Motorräder eine grüne Feinstaubplakette?
Nein. Gemäß Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV (Kennzeichnungsverordnung) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motorräder, Roller, Leichtkrafträder und Quads) generell von der Umweltplaketten-Pflicht in deutschen Umweltzonen befreit.